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Kosten und Antragsverfahren

Die Kosten für Psychotherapie werden in der Regel von allen Krankenkassen übernommen.

Dafür sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Unter anderem muss die Kostenzusage der Krankenkasse vor Beginn der Therapie eingeholt werden. Hierfür ist ein Antrag bei der Krankenkasse erforderlich, den der behandelnde Therapeut erstellt. Dem Antrag muss ein Bericht über die geplante Therapie beigelegt werden, der (anonymisiert) einem Gutachter zur Überprüfung vorgelegt wird. Dieser Bericht muss vom behandelnden Therapeuten erstellt werden. Die Kostenzusage der Krankenkasse erfolgt dann jeweils für ein bestimmtes Kontingent an Therapiesitzungen. Bei einer eventuellen Verlängerung der Therapie muss ein erneuter Antrag erstellt werden. Die Regelstundenzahl einer Psychotherapie beträgt zweimal 12 Sitzungen bei sogenannter Kurzzeittherapie (z.B. für Krisenintervention) bzw. insgesamt 60 Sitzungen bei Langzeittherapien (z. B. bei tiefergehender, konfliktbearbeitender Therapie).

Vor Beginn der eigentlichen (antragspflichtigen) Psychotherapie erfolgt die so genannte probatorische Therapie. Dies sind zwei- bis maximal vier Sitzungen, die ohne Antrag erfolgen können und dazu dienen, festzustellen, ob und ggf. welche Psychotherapie notwendig und sinnvoll ist und ob Patient und Therapeut ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis (eine wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Therapie) aufbauen können.

Für die probatorischen Sitzungen wie auch für eine genehmigte Psychotherapie entstehen dem Patienten keine weiteren Kosten.

Ausnahme: Die privaten Krankenkassen haben oft in den Verträgen spezielle Klauseln für Psychotherapie, die insbesondere in Bezug auf eventuelle Zuzahlungen, wie auch genehmigungsfähige Kontingente von den obigen Ausführungen abweichen können. Hier ist im Einzelfall bei der Krankenkasse nachzufragen bzw. im Vertrag nachzuschlagen.

Bestimmte Psychotherapieformen oder -indikationen (z.B. Körperpsychotherapie oder Raucherentwöhnung) oder Anwendung psychotherapeutischer Verfahren zur Selbsterfahrung (wenn keine Erkrankung vorliegt) können als Selbstzahlerleistung erbracht werden, da sie in der Regel nicht von den Krankenkassen erstattet werden.